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Ihrer Abrechnungsdaten. Alle Zahlungslisten, Fibu, Formulare und SepaDateien. Dauerhaft immer verfügbar.
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Sie stellen hier ihre Abrechnungsdaten ein. Einfacher als eMailen. Versprochen.
Neueinstellung, Checklisten, Anträge. Alles was Sie brauchen.
Rufen Sie uns an Tel. 030 / 610 818 390 oder fordern Sie ein Angebot per Kontaktformular an.
Jeder gewerbliche Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine monatlich Lohnabrechnung zu erstellen, bzw. für seine Angestellten eine Gehaltsabrechnung zu erstellen. Diese muss eine Vielzahl von Angaben enthalten, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Wir sind gerade für viele sehr kleine Unternehmen tätig. Deshalb wissen wir, was für kleinere Unternehmen oder Start-Ups wichtig ist und bieten daher viel zusätzliche Dienstleistungen (Anträge, Bescheinigungen) an. Wir möchten Sie soweit wie möglich von der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlasten, damit Sie sich voll auf das Wachstum Ihres unternehmens konzentrieren können. Sie bestimmen, was Sie brauchen, wann Sie die Lohnabrechnung in den Händen halten wollen, wie Sie uns die Abrechnungsdaten übermitteln möchten. Wir erinnern, helfen und geben Tipps, wie Sie uns alle Informationen rechtzeitig, ohne großen Aufwand und fehlerfrei übermitteln können.
Für die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung bieten wir Ihnen eine kostengünstige Alternative zur Lohnabrechnung durch Ihren Steuerberater und stehen kleineren Unternehmen als kompetenter und verlässlicher Partner zur Seite. Wir stehen für eine professionelle und persönliche Betreuung und Unterstützung bei allen Fragen bezüglich der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung. Alle notwendigen Unterlagen für Jahresabschluss und Steuererklärung liefern wir Ihnen passgenau nach den Wünschen des Steuerberaters.
vom Ausfall unternehmenseigener Mitarbeiter
des KnowHows für gesetzliche Regelungen
zur Lohnbuchhaltungsprogrammen notwendig.
bei Prüfungen durch das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern.
Jahrelange Erfahrung und eine hohe Dienstleistungsorientierung: das sind beste Voraussetzungen, um Ihre Erwartungen zu erfüllen und zu übertreffen. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot – individuell und einzigartig, so wie Ihr Unternehmen.
Nun haben Sie jemanden gefunden, der Ihre Lohn- und Gehaltabrechnungen erstellen kann! Wir lösen Ihr Problem. Rufen Sie uns jetzt an:
Erfassung, Abrechnung und Dokumentation über das Online-Portal oder Klassisch auf Papier.
Wir schnüren individuelle Service-Pakete rund um Lohn und Gehalt für jeden Anspruch.
Lohn- und Gehaltsabrechnungen für alle Gewerbebetriebe, Bauhaupt- und Baunebengewerbe, sowie öffentlichen Dienst.
Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für vorher abgeschlossene oder bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022…
Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente reduziert wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der regulären Altersgrenze, die zum Beispiel für 1951 Geborene bei 65 Jahren und fünf Monaten liegt, dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. In der Zeit vor Erreichen der regulären Altersgrenze ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Diese beträgt…
Seit 01.01.2017 versenden die Unternehmen auch ihre Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger einfach und komfortabel mithilfe ihrer systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe sv.net. Eine wesentliche Neuerung stellt der verpflichtende Stammdatenabgleich als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung dar. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt…
Für Arbeitnehmer/innen, die privat krankenversichert sind: Senden Sie uns bitte den neu abgeschlossenen oder den geänderten Versicherungsvertrag in Kopie zu, damit die Zuschüsse des Arbeitgebers zur PKV und ggf. die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 zur KV/PV steuerlich korrekt berücksichtigt werden können. Sie sollten uns also v i e r EUR-Beträge melden!
Abwesenheitsdauer: 24 Stunden => 24 EUR | mehr als 8 Stunden => 12 EUR | höchstens 8 Stunden => 0 EUR | An- und Abreisetag bei Übernachtung => 12 EUR Die bisherige Verpflegungspauschale von 6 EUR ist aufgrund der zweistufigen Neuregelung der Mindestabwesenheitszeiten entfallen. Neu ist auch, dass bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine Übernachtung beinhalten,…
Für das Jahr 2015 gelten folgende (vorläufiger Stand 03.12.14) Beitragsbemessungsgrenzen: monatlich / jährlich KV / PV 4.125,00 / 49.500,00 EUR RV / AV-Ost 5.200,00 / 62.400,00 EUR RV / AV-West 6.050,00 / 72.600,00 EUR Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 53.550 EUR auf 54.900 EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von…
Ist ein Arbeitgeber verpflichtet seinen Arbeitnehmern einen Mindestlohn zu zahlen, so gilt dies auch für die dort beschäftigten Minijobber. Bei einem Min-destlohn von 8,50 EUR darf der Minijobber somit ca. 52,5 Stunden (450 EUR) im Monat arbeiten. Quelle:http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/a721-soziale-sicherung-gesamt.pdf?__blob=publicationFile
Definition: Die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung darf auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehelfer) oder im Voraus vertraglich begrenzt sein. Neu in 2015: Es gelten ab 2015 neue Zeitgrenzen: 3 Monate oder 70 Arbeitstage. 3 Monate: Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche; 70…
Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent liegen. Der Beitrag wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Mitgliedern aufgebracht. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den nur die Versicherten gezahlt haben, entfällt. Kommen Krankenkassen mit den Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht aus, können sie künftig individuell festgelegte prozentuale…
Bei Neueinstellungen verwenden Sie bitte immer unser Formular zur Erfassung des Personalstamms und achten bitte insbesondere auf die Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer und die IBAN/BIC-Kontoverbindung des neuen Mitarbeiters. Das Formblatt haben wir der Vollständigkeit halber beigelegt.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 EUR konnten bei der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450,00 EUR am 1.1.2013 beantragen, dass sie weiterhin versicherungspflichtig bleiben. Diese Übergangsregelung fällt zum 1.1.2015 weg, so dass bei einem Entgelt bis 450,00 EUR nunmehr die Regelungen für Geringfügig Beschäftigte greifen. Quelle: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/22_gleitzone/node.html
Wir beraten Sie kostenfrei und sind gerne für Sie da!