Definition: Die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung darf auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehelfer) oder im Voraus vertraglich begrenzt sein.
Neu in 2015: Es gelten ab 2015 neue Zeitgrenzen: 3 Monate oder 70 Arbeitstage. 3 Monate: Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche; 70 Arbeitstage: bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche.
Beispiel: Die Beschäftigung dauert vom 1.6.2015 bis 31.8.2015. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 2.000 EUR. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2015 liegen nicht vor. Lösung: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Beispiel: Eine Druckerei vereinbart schriftlich mit einem Zeitungsausträger eine befristete Beschäftigung vom 1.4.2015 bis zum 30.11.2015. Es wird festgelegt, dass der Arbeitseinsatz 70 Arbeitstage nicht überschreiten soll. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2015 liegen nicht vor. Lösung: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Quelle:https://www.haufe.de/personal/entgelt/rahmenvereinbarung-ueber-mehrere-jahre-kann-kurzfristig-sein_78_278308.html