Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent liegen. Der Beitrag wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Mitgliedern aufgebracht. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den nur die Versicherten gezahlt haben, entfällt. Kommen Krankenkassen mit den Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht aus, können sie künftig individuell festgelegte prozentuale Beitragssätze auf die beitragspflichtigen Einnahmen (die der Arbeitnehmer trägt) verlangen. Die derzeitige Möglichkeit eines einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich werden abgeschafft.

Quelle: http://www.aok-bv.de/politik/gesetze/index_09808.html